Abstract
Based on Fichte's conception of international law from the Grundlage des Naturrechts the article examines to what extent a League of nations is compatible with the sovereignty of a nation state. Fichte's concept of sovereignty refers to a republican notion of a state which guaranties the congruence of power and right. This principle leads to an internal tension, for the League presupposes the existence of sovereign states and in the same time curtails their competences. It manifests an instance of power without the legitimation of the singular nations. Fichte avoids the paradoxes of the Kantian vision of a perpetual peace, because he develops a more complex concept of political power, but it remains to be a contradictory construction. In the Rechtslehre of 1812 however, Fichte follows consistently the principle of popular sovereignty and therefore waives an explicit contract among states. He thus meets the ideal of congruence of power and right and also outlines the requirements for a realistic conception of the legalization of relations between states.Ausgehend von Fichtes Grundriss des Völkerrechts, dem Abschluss der Grundlage des Naturrechts nach Principien der Wissenschaftslehre wird untersucht, inwiefern ein Völkerbund mit der Idee staatlicher Souveränität vereinbar ist. Fichtes Konzeption der Souveränität basiert auf einem republikanischen Staatsverständnis, das im Idealfall die Koinzidenz von Macht und Recht garantiert. Dieses Prinzip führt zu internen Spannungen, denn ein Bund setzt einerseits die Existenz souveräner Staaten voraus, greift aber andererseits in die Kompetenzen der Einzelstaaten ein, bildet also selbst eine Machtinstanz, ohne wie die Einzelstaaten über eine entsprechende Legitimation zu verfügen. Zwar vermeidet Fichte die Aporien der Kantischen Vision eines ewigen Friedens, weil er über einen komplexeren Machtbegriff verfügt, doch bleibt seine Konstruktion widersprüchlich. In der Rechtslehre von 1812 hält Fichte dann jedoch konsequent am Prinzip der Volkssouveränität fest und verzichtet deshalb auf einen expliziten Vertrag der Staaten untereinander. Damit trägt er dem Ideal der Kongruenz von Macht und Recht Rechnung und skizziert zugleich die Voraussetzungen für eine realistische Konzeption der Verrechtlichung der Verhältnisse zwischen den Staaten.