Abstract
Der Begriff ›Tierversuch‹ kann in einem engen und in einem weiten Sinne verwendet werden. Im weiten Sinne kann man unter ›Tierversuch‹ jede wissenschaftliche oder experimentelle Verwendung von Tieren verstehen. Im engeren Sinn, der auch dem Tierversuchsrecht der Europäischen Union oder dem deutschen Tierschutz-Gesetz zugrunde liegt, bezeichnet der Begriff ›Tierversuch‹ solche wissenschaftlichen Verfahren mit lebenden Tieren, die mit Schmerzen, Belastungen oder Schäden der Tiere verbunden sein können. Artikel 3 der einschlägigen Richtlinie 2010/63/EU beispielsweise definiert den Tierversuch als »jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinaus geht«. Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst neben lebenden, nichtmenschlichen Wirbeltieren auch selbständig Nahrung aufnehmende Larven, Säugetierföten ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung und lebende Kopffüßer. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im deutschen Tierschutz-Gesetz.