Abstract
In der Geschichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit spielten die beiden nicht nur geographisch an der Peripherie gelegenen Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz keine tragende Rolle. Ihr Beitrag zum Verwaltungsrechtsschutz begann erst spät, zu Beginn der Weimarer Republik, und er war und blieb im Vergleich zu anderen deutschen Territorien bescheiden. Eine landeseigene Tradition konnte angesichts der kurzen Zeitspanne von knapp 17 Jahren und wegen der kaum gefestigten politischen, ökonomischen und rechtlichen Umstände der beiden Gliedstaaten nicht begründet werden. Nach demokratisch-rechtsstaatlichen Maßstäben brach sie nach einem Jahrzehnt mit der nationalsozialistischen Machtergreifung ab, auch wenn Organisation, Verfahren und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Mecklenburgs anfangs formal weitgehend unangetastet blieben – freilich ab Dezember 1937 ohne Befugnis zur Überprüfung staatspolizeilicher Maßnahmen – und die Gerichte bis in den Zweiten Weltkrieg hinein judizierten. Spätestens dann trat auch im Nordosten Deutschlands nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich der Stillstand der Verwaltungsrechtspflege ein.