Abstract
Rescher charakterisiert die Gesetzesaussage durch a) nomische Notwendigkeit, b) hypothetische Kraft; Gesetzeshaftigkeit sei Bereitschaft zur faktentranszendenten Anwendungeines Allsatzes. Dem wird die These gegenübergestellt, daß die Struktur des nomischen Allsatzes so zu bestimmen ist, daß die faktentranszendente Anwendung durch den Satz begründet erscheint. Dies wird durch einen Allsatz erreicht, der nicht nur über die reale Welt, sondern auch über ein System von Alternativwelten über der realen Welt spricht. Durch den nomischen Allsatz wird gleichzeitig die nomische Notwendigkeit expliziert. Die Begründung der faktentranszendenten Geltung ist gleich stark wie jene der erfahrungszendenten Gehung in der realen Weh.