Der zweck im recht

Leipzig,: Breitkopf und Härtel. Edited by Victor Ehrenberg (1916)
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Abstract

Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1898 edition. Auszug:...so viel uber allen Zweifel erhoben zu haben, dass es sich hier um ein einheitliches, planvoll angelegtes, genau durchdachtes und folgerichtig durchgefuhrtes Ganzes, um eine Schopfung aus einem Gusse handelt, kurz ausgedruckt: unsere heutigen Umgangsformen enthalten eine vollstandige Organisation des Umgangs, ein ebenburtiges Seitenstuck zu der Organisation des Verkehrs in Form des Rechts. Eine solche Behauptung lasst sich mit einigen allgemeinen Bemerkungen und einzelnen wenigen Beispielen nicht abthun, sie erfordert einen stringenten Beweis, und derselbe ist nur zu erbringen durch Aufbringung eines reichen Apparates. Auch bei dieser Aufgabe werde ich des Stofflichen eher zu viel als zu wenig bringen, getreu der Maxime, die ich bei diesem Werk unausgesetzt befolgt habe, meinen Abstractionen eine moglichst breite Unterlage an einem reichen Detail zu geben. Wem ich des Guten zu viel zu thun scheine, der moge sich erinnern, dass ich genothigt bin, die Sache erst aus dem Groben herauszuarbeiten--ware ich auf diesem Gebiete mein eigener Nachfolger, ich wurde mich kurzer fassen. 0. Wissenschaftliche Kritik der Umgangsformen--echte und unechte Anstandsregeln. Alle Umgangsformen haben den Zweck, den Umgang zu ermoglichen, zu sichern, zu fordern, angenehm und behaglich zu gestalten, --sie enthalten die durch die Sitte beschaffte und gehandhabte Disciplin des gesellschaftlichen Benehmens, wie sie den Vorstellungen der massgebenden Gesellschaftskreise dieses Volks und dieser Zeit entspricht. Es sind die massgebenden d. h. die relativ hoch oder hochst gestellten Kreise, welche die Formen des geselligen Verkehrs..."

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reprint von Jhering, Rudolf (1923) "Der zweck im recht". Breitkopf und Härtel

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