Abstract
Der 4. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung trägt die Überschrift „Vertreter des öffentlichen Interesses‟ und umfasst eine Regelung über den sog. Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie eine Ermächtigungsklausel für die Landesregierungen, einen VöI bei den Landesverwaltungsgerichten in erster und zweiter Instanz einzurichten, dem zudem allgemein oder für bestimmte Fälle die Parteivertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden kann. Heute sind diese Einrichtungen vielen Juristen selbst aus dem Bereich des Verwaltungsrechts nicht oder kaum bekannt, tritt doch der Vertreter des Bundesinteresses nur in ausgewählten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung und verfügen lediglich drei Länder noch über einen VöI. Auch die neben diesen allgemeinen Vertretern entstandenen besonderen VöI sind inzwischen weitgehend aufgelöst. Der Blick in die weit zurückreichende Tradition dieses Instituts weist jedoch darauf hin, dass dem VöI in der Matrix der dezentralisierten, föderalen Verwaltungsorganisation eine weiterhin wichtige Funktion zukommt.