Abstract
In den folgenden Ausführungen werden wir auf zwei grundlegende Momente der Rph als System des objektiven Willens aufmerksam machen, nämlich 1) die Thematisierung des Willensbegriffs als solcher und 2) die Formalisierung des internationalen Rechts bzw. des äußeren Staatsrechts als überstaatliche Objektivierung der Selbstbestimmung des Willens. Der Wille wird folglich als Anfang des philosophischen Rechtssystems aufgefasst, während das äußere Staatsrecht dem Ende des Systems entsprechen muss. Wenn die Einheit beider Figuren in Form eines Kreislaufes gebildet wird, in dem sich das Letzte, das äußere Staatsrecht, mit dem Ersten, dem Willen, vereint, wird es darum möglich sein, Hegels Rph als System der Willensobjektivierung zu verstehen.