Abstract
Die Aufgabe, die sich Fichte in den §§1-4, dem ersten Hauptstück der Grundlage des Naturrechts stellt, besteht darin, den Begriff des Rechts aus Prinzipien der Wissenschaftslehre zu deduzieren. Einen Begriff deduzieren, besagt - gemäß Kant —: ihn in seiner objektiven Gültigkeit, und d.h. - gemäß Fichte —: ihn als einen »reellen« Begriff im Unterschied zu den »leeren« Begriffen einer bloßen »Formular-Philosophie« auszuweisen und so in seinem Gebrauch zu rechtfertigen. Ihn aus Prinzipien der Wissenschaftslehre deduzieren, besagt: ihn aus den höchsten Gründen der Möglichkeit des Selbstbewußtseins eines endlichen Vernunftwesens deduzieren, d.h. ihn als notwendige Bedingung desselben aufzuweisen. Wenn dies gelingt, dann ist der fragliche Begriff als ein Begriff aufgewiesen, der a priori im Bewußtsein eines endlichen Vernunftwesens vorkommt und solchem Bewußtsein unumgänglich notwendig ist. Und dann ist der Begriff sowohl in seiner Bedeutung bestimmt wie auch in seiner objektiven Gültigkeit, d.i. als »reeller« Begriff ausgewiesen, - stellt sich doch dem Bewußtsein das unumgänglich Notwendige gerade als ein Objektives, Reelles, dar. Auf diese Weise also ist mit dem Begriff des Rechts zu verfahren: Er ist aus höchsten Gründen der Möglichkeit des Selbstbewußtseins eines endlichen Vernunftwesens als notwendige Bedingung desselben zu deduzieren, eben dadurch als dem Bewußtsein desselben a priori notwendig aufzuweisen und so sowohl in seiner Bedeutung zu bestimmen wie auch in seiner objektiven Gültigkeit als »reeller« Begriff auszuweisen. Im folgenden sei diese Deduktion in Hauptschritten nachgezeichnet.