Abstract
Am 1. Oktober 1879 trat im Königreich Bayern das Gesetz betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen in Kraft. Art. 1 Abs. 1 dieses GesetzesGVBl. S. 369. bestimmte: „Für das Königreich wird ein Verwaltungsgerichtshof errichtet.“ Damit war die entsprechende Forderung des Bayerischen Landtags, wie sie vom Abgeordneten Dr. Völk in einem Antrag vom 15. September 1863 erstmals formuliert worden war,Siehe Gustav von Kahr, Das 25jährige Bestehen des k. Bayer. VGH, in: Blätter für administrative Praxis 54, S. 353, 354. erfüllt.