Berlin: J. Springer (
1935)
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Abstract
AuBerdem hat mich hier eine ebenso ehrenvolle Anfrage der Fundacion Nacional para Investigaciones Cientificas y Ensayos de Reformas in Madrid erreicht, ob ich bereit ware, durch mehrere Jahre am Instituto de Estudios Internacio- nales y Economicos in Madrid Universitatsseminariibungen nach deutschem Muster zu leiten, eineEinladung, der ich vielleicht spater fiir eine heute noch nicht bestimmbare Zeit nachkommen zu konnen hoffen darf. Diese Umstande haben fiir mich die schon vordem erwogene Frage abermals aufgerollt, ob es sich nicht empfohlen batte, im fiinften und sechsten Abschnitt Beispiele aus auBerdeutschem Recht heranzuziehen. So hatte es neuestens ganz besonders nahe gelegen, der Gleichung Mark gleich Mark des Reichsgerichtes die Gleichung Dollar gleich Dollar der Goldklauselentscheidung des Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Fe- bruar 1935, vielleicht auch Judikate aus anderen Landern iiber derartige Wahrungsfragen zur Seite zu stellen. A.uBere Griinde notigen mich jedoch, den Text unberiihrt zu lassen. Sachlich andert sich j a nichts, gleichgiiltig, aus welcher Rechtsordnung man die Beispiele wahlt. Aus den erwahnten Griinden der Riicksichtnahme auf den Text habe ich auch darauf verzichten miissen, noch nachtraglich auf verschiedene AuBerungen aus letzter Zeit zu meinen Lehren einzu- gehen, wie zum Beispiel auf jene von Toyowo Ohgushi in der Zeitschrift des Kaiserlichen Instituts fiir nationale Kultur, Tokyo, 1934, Heft 5, S. 38 ff., oder von Lea Meriggi in der Revue de Droit international et de Legislation comparee, 1934, Nr.3, S. 13ff. Ann Arbor Michigan, im Marz 1935. Der Verfasser. Vorwort zur zweiten AuDage.