Abstract
Eine juristische Diskussion über Einleitung und Abbruch der künstlichen Ernährung bei einwilligungsunfähigen Patienten ist in Österreich erst in Ansätzen auszumachen. Konsens zeichnet sich ab, eine Patientenvorausverfügung unter bestimmten Kriterien als verbindlich anzunehmen. Dann wäre auch eine antizipierte Verweigerung künstlicher Ernährung für die Ärzte rechtsverbindlich. Eine Übereinstimmung bezüglich der Akzeptanz einer „mutmaßlichen“ Verweigerung einer Behandlung (bzw. Ernährung) beim Nichteinwilligungsfähigen ist nicht zu erkennen. Die z. Z. herrschende Auffassung, dass die Ablehnung einer lebenserhaltenden Behandlung oder Ernährung durch einen gesetzlichen Vertreter grundsätzlich nur im Einklang mit einem wirksam erklärten (oder zumindest hinreichend dokumentierten) Patientenwillen zulässig ist und daher bei allen anderen „Mutmaßungen“ über den Willen des Patienten dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen ist, kann sich auf die verfassungsrechtliche staatliche Schutzpflicht zugunsten des Lebens berufen.