Abstract
Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, »aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen«. § 1 des TierSchG bestimmt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Geschützt wird durch das TierSchG jedes lebende Tier, unabhängig von seinem Entwicklungsgrad. Einzelne Vorschriften der §§ 3 ff. TierSchG beschränken ihren Anwendungsbereich allerdings auf Wirbeltiere und Kopffüßer. Nicht als Tiere gelten tierische Eier. Larven sind dagegen durch das TierSchG geschützt. Tierembryonen im Mutterleib sind als Teil des Muttertieres geschützt.