Why The Doctrine Of Right Does Not Belong In The Metaphysics Of Morals
Abstract
Der Aufsatz behandelt den Zusammenhang zwischen Recht, Ethik und Moral in der MdS. Ausgangspunkt ist der Befund, daß Kants System der Pflichten in der MdS weder konsistent noch vollständig ist, weil Rechts- und Tugendpflichten, entgegen Kants Annahme, den Bereich der moralischen Pflichten nicht erschöpfen . Kants System der Pflichten beruht auf den Unterscheidungen zwischen Recht und Ethik und zwischen Legalität und Moralität. Letztere konzipiert Kant in der MdS anders als in früheren Werken, indem er sie nun auf die beiden Arten der "Gesetzgebung" in Recht und Ethik und die daraus entspringenden Gesetze zurückführt . Im Zusammenhang mit der "ethischen" Gesetzgebung ergibt sich das Problem, wie es ethisch geboten sein kann, aus Pflicht zu handeln . Analog dazu stellt sich mit Blick auf die "juridische" Gesetzgebung die Frage, warum man befugt ist, andere zu rechtlichem Handeln zu zwingen. Handelt es sich um eine moralische oder eine spezifisch rechtliche Befugnis? Es zeigt sich, daß Kant zwei unvereinbare Auffassung miteinander verbindet: Aus seiner "offiziellen" Auffassung, wonach das Recht ein Teil der Moral ist, würde folgen, daß die Zwangsbefugnis im Recht moralisch gerechtfertigt werden kann. Tatsächlich ist eine solche Rechtfertigung aber nicht möglich, die "offizielle" Auffassung also unzureichend. Kant greift in der MdS aber auch mehrfach auf eine "alternative" Auffassung zurück, der zufolge das Recht als eine eigenständige Form autonomer Gesetzgebung neben der Moral steht . Dieser alternativen Auffassung zufolge, die der "offiziellen" insgesamt überlegen ist, würde die "Rechtslehre" also gar nicht in die Metaphysik der Sitten gehören