Abstract
Dies ist keine Übersicht über ›Rechtssoziologie‹, sondern der Versuch, zentrale Berührungspunkte von Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie herauszuarbeiten. Versteht man Rechtssoziologie als eine empirisch verfahrende Disziplin, liegen die Berührungspunkte vor allem dort vor, wo in der Rechtsphilosophie Behauptungen aufgestellt werden, die empirisch geprüft warden könnten, von Rechtsphilosophen aber im Bereich ihrer zumeist begrifflichen und normativen Analysen nicht überprüft werden, oder dort, wo Begriffe in unterschiedlicher Bedeutung in den Bereichen der Rechtssoziologie und der Rechtsphilosophie verwendet werden.