Abstract
ZusammenfassungPsychisch kranke Personen, die eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen haben, können auf Grundlage des § 63 und § 64 StGB zur psychiatrischen Behandlung in forensischen Kliniken untergebracht werden. Das Recht dieser Patienten auf Behandlungsverweigerung wurde in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2011 substantiell gestärkt. In diesem Beitrag diskutieren wir, welcher Stellenwert Vorausverfügungen als Instrumenten der Patientenselbstbestimmung dabei zukommt. Zunächst schildern wir den Kontext der psychiatrischen Behandlung im Maßregelvollzug und erörtern die Veränderungen, die sich durch die neue rechtliche Regelung ergeben. Anhand eines Fallbeispiels stellen wir die Folgen einer Behandlungsverweigerung für Patient und Behandlungsteam dar. Wir erörtern, ob und wie Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der forensischen Psychiatrie eingesetzt werden können und welche zusätzlichen Maßnahmen zur Stärkung der Patientenselbstbestimmung erforderlich sind.