Nomos Verlagsgesellschaft (
2000)
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Abstract
Wo mua die Ordnung nachgeben, wann darf - und mua sie sich gegenuber dem Einzelnen durchsetzen? Ausgehend von einer Kritik der von Hobbes bis Sartre zwischen Anarchismus und Etatismus schillernden Gehorsamsdiskussion und der Rechtsprechung zu Grenzfallen zeigt der Verfasser, daa diese Grundfrage des Offentlichen Rechts oft nicht losbar ist. Als Belege dienen ihm markante Beispiele wie die Unterdruckung ehrkrankender oder pornographischer Kunst, die Berufung auf ein abweichendes Gewissen, der Umgang mit "Verfassungsfeinden" oder die Behandlung von Partisanen im Krieg. Als fiktiv und im Grenzfall ebenfalls unmoglich werden auch Wortlaut-Bindung und folglich die Festlegung der richterlichen Kontrolldichte belegt. Hochhuth zeigt nun, daa die Reaktion des Staates auf solche "Sollbruchstellen" seine Legitimitat meist nicht mindert, sondern erhoht. Grundsatze wie "Verhaltnismaaigkeit" und "Im Zweifel fur die Freiheit", von der autoritaren Theorie stets bekampft, schieben den hier aufbrechenden Konflikt von Subjekt und objektiver Ordnung weit hinaus und machen ihn - meist - handhabbar. In diesen Nachgiebigkeits-Instituten "lernt" das System: es vervollstandigt sich, indem es die begrundeten subjektiven Anliegen in sich aufnimmt.